Rechtsprechung
BGH, 12.07.1956 - V ZB 19/56 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,4629) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.05.1956 - V ZB 56/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 12.07.1956 - V ZB 19/56
Der erkennende Senat hat bereits in dem auch vom Beschwerdegericht angeführten Beschluß vom 13. Januar 1956 (V ZB 54/55, BGHZ 19, 363) klargestellt, daß unter dem Ertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 VEG nicht der Reinertrag, sondern der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen sei, und diese Auffassung in einem weiteren Beschluß vom 11. Mai 1956 (V ZB 56/55, Wertpapier-Mitteilungen 1956, 869) unter Ablehnung der abweichenden Ansicht des Beschwerdegerichts und der hiermit übereinstimmenden Stellungnahme von Schätzler (NJW 1956, 510) aufrechterhalten. - BGH, 13.01.1956 - V ZB 54/55
Grundstücksertrag. Vertragshilfe
Auszug aus BGH, 12.07.1956 - V ZB 19/56
Der erkennende Senat hat bereits in dem auch vom Beschwerdegericht angeführten Beschluß vom 13. Januar 1956 (V ZB 54/55, BGHZ 19, 363) klargestellt, daß unter dem Ertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 VEG nicht der Reinertrag, sondern der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen sei, und diese Auffassung in einem weiteren Beschluß vom 11. Mai 1956 (V ZB 56/55, Wertpapier-Mitteilungen 1956, 869) unter Ablehnung der abweichenden Ansicht des Beschwerdegerichts und der hiermit übereinstimmenden Stellungnahme von Schätzler (NJW 1956, 510) aufrechterhalten.
- BGH, 26.04.1957 - V ZB 18/56
Rechtsmittel
Es hat an seiner Entscheidung vom 7. Dezember 1955 (NJW 1956, 514) festgehalten, mit der sich der erkennende Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 11. Mai 1956 (V ZB 56/55, NJW 1956, 1277 = Lind-Möhr Nr. 11 zu § 3 VHG = WM 1956, 869) und vom 12. Juli 1956 (V ZB 19/56, WM 1956, 1387) auseinandergesetzt und die ihm keine Veranlassung gegeben hat, von seiner in den angeführten Entscheidungen vertretenen Ansicht abzugehen.